Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen der P+C Schwick GmbH (im Folgenden "P+C Schwick“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (einschl. Personen, die in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln), Kaufmännern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Käufer“ genannt).

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, wobei es nicht darauf ankommt, auf welchem Weg der Kunde die Produkte bei P+C Schwick bestellt (Webshop, Email, Post, Telefon, Fax etc.).

1.3 Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie von P+C Schwick schriftlich bestätigt werden. Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen sowie sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern sich P+C Schwick im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt hat.

1.4 Der Kunde versichert gegenüber P+C Schwick, als eine der in Ziffer 1.1 aufgeführte Person im Rahmen des Zustandekommens eines Vertrages zu handeln.

2. Angebot und Abschluss
2.1 Angebote von P+C Schwick sind stets freibleibend, soweit P+C Schwick nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Die Bestellung eines Kunden wird grundsätzlich als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen. Die Bestellung eines Kunden werden wir möglichst umgehend annehmen oder den Kunden über die Ablehnung des Angebotes informieren.

2.2 Sofern dem Kunden eine Bestellbestätigung zugesandt wird, gilt dies nicht als Annahme des Angebotes des Kunden. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch die Zusendung einer ausdrücklichen Annahmeerklärung oder die teilweise oder gänzliche Zusendung der bestellten Ware zustande, da letzteres als Annahme des Angebotes des Kunden gilt.

2.3 Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden oder Beschaffen­heitsvereinbarungen treffen oder Garantien abgeben, die über die in der Bestellung und/oder der Annahmeerklärung getätigten Angaben hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung von P+C Schwick. Ansonsten haben diese keine Gültigkeit.

2.4 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die Herstellerangaben zu den Waren. Diese können jeweils bei P+C Schwick seitens des Kunden vor Erteilung der Bestellung angefordert werden. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen in Katalogen, Preislisten, Bestellscheine, Drucksachen sowie Datenträger von P+C Schwick sowie im Internetauftritt von P+C Schwick (gemeinsam im Folgenden „Unterlagen“ genannt) dienen der reinen Information des Kunden und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Für die in den Unterlagen gegebenen Informationen wird daher auch eine Gewährleistung und/oder Garantie ausgeschlossen, sofern nicht Ziffer 7.5 dieser Geschäftsbedingungen einschlägig ist. Sofern die Unterlagen urheberrechtsfähig sind, steht P+C Schwick an diesen das Urheberrecht zu. Ferner steht P+C Schwick an diesen das Recht am Eigentum zu, sofern dies nicht auf den Kunden übertragen wird.

2.5 Die von P+C Schwick genannten Preise sind Euro-Preise und gelten ab Lager Remscheid zzgl. MwSt. in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe und zzgl. Verpackungs- und Versandkosten (einschl. Transportversicherung).

2.6 P+C Schwick ist auch nach Vertragsschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises zwischen Bestellung durch den Kunden und Lieferung verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Preiserhöhungen unserer Lieferanten und Ähnliches. Bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen, die bei P+C Schwick zu einer erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis als vereinbart. Haben sich die Kalkulationsbestandteile so verändert, dass dies zu einem Preiszuschlag für die betroffenen Artikel um mehr als 5 % führt, sind sowohl P+C Schwick als auch der Kunde berechtigt, von dem Vertrag bezüglich der betroffenen Produkte zurückzutreten (Teilrücktritt). Mit der Bekanntgabe entsprechender Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.*
(*Vorstehende Regelungen gelten nicht bei Geschäften, die über Marktplattformen Dritter zustande gekommen sind.)

2.7 Bei Transithandelsgeschäften oder bei Lieferung an Kunden mit offenem Zolllager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EU-Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist, ansonsten ist er vom Kunden zusätzlich zu entrichten.

2.8 Bei Preisangaben mit EU-Zollsatz ist P+C Schwick berechtigt, im Falle einer Veränderung des EU-Zollsatzes im Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und dem Tag der Lieferung den neuen Zollsatz in Rechnung zu stellen.

2.9 Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die sogenannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Ziffer 2.7 sinngemäß. Bei solchen kontingentierten Waren ist P+C Schwick auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach dem Liefertag vom Kunden nachzuverlangen, sofern ein Zoll- bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an P+C Schwick erlassen wird.

2.10 Mehrwertsteuerbefreite Fakturierung an innergemeinschaftliche Käufer kann nur vorgenommen werden, wenn P+C Schwick eine EU-VAT-Identifikations­nummer vorliegt. Vom Käufer nicht abgeführte Abgaben oder Steuern berechtigen den Ver­käufer zur Nachberechnung.

2.11 Lieferungen im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind mehrwertsteuerfrei. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und P+C Schwick die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.

 

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende(n) Sprache(n): Deutsch, Englisch

Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.

4. Lieferung
4.1 P+C Schwick wird die bestellte Ware schnellstmöglich an den Kunden senden. Liefertermine und Lieferfristen sind aber nur verbindlich, wenn sie von P+C Schwick ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren.

4.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Wird P+C Schwick vom Lieferanten nur teilweise beliefert, ist P+C Schwick ebenfalls gegenüber dem Kunden zur Teillieferung der vorhandenen und zur Nachlieferung der fehlenden Artikel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes berechtigt. Steht fest, dass P+C Schwick fehlende Artikel nicht mehr liefern kann, so ist P+C Schwick berechtigt, bezüglich der nicht mehr lieferbaren Artikel vom Vertrag zurückzutreten (Teilrücktritt). Sollte die Teillieferung an den Kunden ohne die Nachlieferung der fehlenden Artikel für den Kunden nach objektiver Beurteilung unzumutbar sein, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich dieser bereits gelieferten Artikel zurückzutreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn Artikel für den Kunden individuell gefertigt oder von P+C Schwick für den Kunden gesondert bestellt wurden.

4.3 Wird P+C Schwick an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die P+C Schwick nicht zu vertreten hat, wie z. B. Streik, Aussperrung, Beschädigung oder Untergang der Artikel, Fehlproduktion, Feuer, Wasserschäden, Eingriff von hoher Hand bei P+C Schwick oder bei seinen Lieferanten oder Ähnliches, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.

4.4 Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Kunde gegenüber P+C Schwick erst geltend machen, wenn der Kunde P+C Schwick eine angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zur Erfüllung gesetzt hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Hat P+C Schwick bereits Teilleistungen bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn ihm das Festhalten an der Teilleistung nach objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist.

4.5 Liefertermine, die P+C Schwick genannt hat, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin das Werk oder das Lager von P+C Schwick verlassen hat. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Abschlussmenge berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dem Kunden ist ein Festhalten an den Mehr- oder Minderlieferungen nach objektiver Beurteilung nicht zumutbar.

4.6 Vereinbarte Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, innerhalb derer der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen im Verzuge ist, und zwar unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug des Kunden ergebenden sonstigen Rechte von P+C Schwick.

4.7 Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Kunden nach objektiver Beurteilung zumutbar ist. Handelsübliche Abweichungen sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.

4.8 Eine vereinbarte Leihe oder eine vereinbarte Lieferung zum Test ist nur innerhalb der im Leihschein angewiesenen Frist unentgeltlich, nach Ablauf der Frist ist pro Tag eine Gebühr von 0,2 % des Listenverkaufspreises fällig.

4.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist P+C Schwick berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen und 10% des Nettokaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungs­er­satz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und den ihr eingetretenen Schaden ersetzt zu verlangen. Im letzteren Fall bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass P+C Schwick ein geringerer Schaden entstanden ist. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist P+C Schwick zudem berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an P+C Schwick Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal Euro 25,00 zu bezahlen. Bei Anfall von höheren Lagerkosten kann P+C Schwick den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern. Die pauschale Entschädigung für Lagerkosten mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

5. Versand- und Gefahrübergang
5.1 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von P+C Schwick überlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über.

5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert P+C Schwick die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. In diesem Fall gilt die Regelung in Ziffer 4.9 hinsichtlich der Einlagerungskosten ab dem Zeitpunkt der Einlagerung entsprechend. Darüber hinaus geht die Gefahr des zufälligen Untergangs im vorstehenden Fall mit Einlagerung auf den Kunden über.

5.3 Von uns für den Versand verwendete Umverpackungen unterliegen der Verpackungs­verordnung. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher im Sinne der VerpackV, nimmt P+C Schwick nur frei eingesendete Umverpackungen zurück. Als Ort der Übergabe im Sinne der VerpackV gilt der Sitz von P+C Schwick. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Weiter­vertreiber, ist der Kunde verpflichtet, die Transportverpackungen der ihm von P+C Schwick gelieferten Waren ordnungsgemäß im Sinne des § 4 Absatz 2 Verpackungsverordnung (VerpackV) einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Ferner hat er zurückgenommene Verkaufsverpackungen, die ihm von P+C Schwick geliefert wurden, gemäß § 7 VerpackV zu entsorgen. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, wird er P+C Schwick von insoweit entstehenden Kosten und Schäden sowie von allen P+C Schwick auferlegten Strafen, Bußgeldern etc. freistellen bzw. für diese aufkommen. Jegliche Rechnungskürzung zur Deckung beim Kunden entstehender Kosten aus oder in Verbindung mit den vorstehenden Maßnahmen ist ausgeschlossen.

5.4 Um für den Kunden das Transportrisiko gering zu halten, ist bei einem Warenwert von bis zu Euro 15.000,00 jede Sendung durch P+C Schwick gegen Verlust oder Beschädigung versichert, es sei denn, es liegt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vor. Die Prämie für die Transportversicherung berechnen wir für Versendungen mit einem Warenwert von bis zu Euro 5.000,00 im Europäischen Wirtschaftsraum mit Euro 1,50 und für Versendungen ab einem Warenwert von über Euro 5.000,00 bis zu Euro 15.000,00 im Europäischen Wirtschaftsraum mit Euro 3,00. Sendungen mit einem Euro 15.000,00 übersteigenden Warenwert werden nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und nach entsprechender gesonderter Vereinbarung versichert.

5.5. Bei Transportschäden sind die Versicherungsbedingungen von P+C Schwick für den Kunden bindend und Bestandteil des Vertrags. Bei der Schadensfeststellung ist der Kunde mitwirkungspflichtig. Folgende Bedingungen der Schadensfeststellung und Meldefristen sind zu beachten:

Beschädigte Verpackung:
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste: Bestätigung sofort durch den Postmitarbeiter bzw. Auslieferer ausstellen lassen.
Bei Transport durch die Spedition: In Gegenwart des anliefernden LKW-Fahrers auspacken und von diesem den Schaden auf dem Frachtbrief oder Packschein bescheinigen lassen.

Einwandfreie Verpackung jedoch beschädigter Inhalt (verdeckte Schäden):
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste: Sofort das zuständige Postamt/die zuständige Niederlassung verständigen, Besichtigung und eine Tatbestandsaufnahme beantragen.
Bei Transport durch die Spedition: Sofort den anliefernden Fuhrunternehmer verständigen und eine Besichtigung beantragen. Bescheinigung des Schadens nach der Besichtigung auf dem Frachtbrief vornehmen lassen.
Festgestellte Schäden sind P+C Schwick unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu melden.
Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung dem Kunden zur Verfügung gestellt, zusammen mit allen geänderten Bedingungen bis zum Anforderungszeitpunkt. Der Kunde muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein Schadensfall berechtigt den
Kunden nicht, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der von P+C Schwick in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie in einem schadenfreien Lieferverlauf.

5.6 Bei Zollgutlieferungen (T1-Lieferungen oder Transitlieferungen) geht die Zollschuld im Falle eines zollamtlich nicht überwachten Untergangs oder einer Beschädigung bzw. Wertminderung des Liefergegenstandes mit der Abgabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen an den Kunden bzw. den Zollgutempfänger über. Dieser hat P+C Schwick von der Zollschuld freizustellen. Die Zollschuld wird nicht von der Transportversicherung abgedeckt.

6. Ausfuhrbestimmungen
6.1 Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes gemäß den Bestimmungen des Außen­wirt­schaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung oder anderer exportkontrollrechtlicher Be­stimmungen (auch anderer Länder) von der Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen ab, so ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Genehmigungen unwirksam.

6.2 Hängt die Erbringung einer Handlung (z. B. Lieferung einer Ware oder Vornahme einer Dienst­leistung) gemäß den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschafts­verordnung oder anderer exportkontrollrechtlicher Bestimmungen (auch anderer Länder) von der Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen ab, so ist die Handlung erst nach Erteilung der Genehmigungen zu erbringen.

6.3 Der Kunde hat die erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigungen ist der Kunde berechtigt, die Ausfuhr vorzunehmen. Der Käufer wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass das U.S. Exportkontrollrecht Anwendung findet, wenn es sich um Waren oder Liefergegenstände handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA hat.

6.4 Die Notwendigkeit einer Genehmigung ist der jeweils gültigen Ausfuhrliste zu entnehmen. Die Ausfuhrlistennummer zu dem Liefergegenstand gibt P+C Schwick auf Anfrage bekannt. Ist eine Ausfuhr vorgesehen, so ist der Kunde verpflichtet, die Ausfuhrlistennummer bei P+C Schwick anzufragen, andernfalls P+C Schwick jegliche Verantwortung ablehnt für den Fall einer unrichtigen Beurteilung seitens des Kunden über die Notwendigkeit der Vorlage einer gültigen Ausfuhr­genehmigung bei einem Export ins Ausland.

7. Mängelrüge
7.1 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) müssen innerhalb von acht Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden, soweit sie erkennbar sind.

7.2 Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen acht Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

7.3 Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.

7.4 Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämt­liches Wissen darüber beim Kunden vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen. Über die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus, die P+C Schwick auf Verlangen des Kunden bereitstellt, ist P+C Schwick nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn P+C Schwick dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen bereits getan haben sollte.

7.5 Aus fehlerhaften Produktbeschreibungen und Produktinformationen in unseren Katalogen, auf unserer Website oder in Werbeaussagen lassen sich Gewährleistungsansprüche nicht her­leiten, es sei denn, diese Produktbeschreibungen und Informationen sind schriftlich ausdrück­lich Vertragsbestandteil geworden.

8. Mängel und Gewährleistung
8.1 Der Kunde hat ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Ware, die eine Beschaffenheit gemäß der jeweiligen Herstellerangaben aufweist, soweit nicht andere Beschaffenheitsangaben schriftlich ausdrücklich Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages wurden. Vor Erteilung einer Bestellung hat sich der Kunde in Kenntnis der Herstellerangaben zu setzen. Diese können bei P+C Schwick angefordert werden. Ferner hat sich der Kunde davon zu überzeugen, dass die bestellte Ware gemäß Herstellerangaben für die von ihm verfolgten Zwecke geeignet ist.

8.2 Eine Gewährleistung für die Beschaffenheit von Waren wird seitens P+C Schwick nur dahingehend übernommen, dass die Beschaffenheit der Waren den Herstellerangaben entspricht.

8.3 Sofern Mängel gerügt werden, werden diese durch P+C Schwick entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wenn P+C Schwick eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder ist die Nachlieferung fehlgeschlagen, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, (i) vom Vertrag zurückzutreten oder (ii) Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder (iii) Schadensersatz zu verlangen. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, ohne vom Vertrag zurückzutreten, so verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

8.4 Sollte P+C Schwick nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nach­besserung beheben zu können oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so kann P+C Schwick, unbeschadet der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurücktreten.

8.5 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

8.6 Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft usw.) obliegt dem Kunden.

8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung ist bei Gebrauchtwaren ausgeschlossen.

8.8 Außer die Produkte sind ausdrücklich dafür zugelassen, sind die verkauften Produkte nicht zur Verwendung bei lebenserhaltenden, lebensrettenden, nuklearen, militärischen oder anderen Anwendungen konzipiert, bestimmt oder zugelassen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass der Ausfall solcher Produkte zu Körperverletzung, Verlusten an Menschenleben oder schwerwiegendem Sachschaden führen könnte.

9. Haftung
9.1 Für Schäden, gleich woraus diese resultieren, haftet P+C Schwick nicht bei einfacher Fahrlässigkeit (Ausnahme bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Von dem Begriff „wesentliche Vertragspflichten“ werden Vertragspflichten erfasst, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Soweit P+C Schwick gemäß Ziffer 9.1 im Falle der einfachen Fahrlässigkeit haftet, haftet P+C Schwick nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist ferner eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

9.3 Die in Ziffern 9.1 und 9.2 aufgeführten Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aufgrund des Fehlens abgegebener Zusicherungen, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.

9.4 Sofern der Kunde Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von P+C Schwick geltend macht, gelten die vorstehenden Bestimmungen in den Ziffern 9.1 bis 9.3 gleichermaßen zugunsten dieser, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Sollte der Kunde die Waren zur Verwendung in einer Anwendung wie in Ziffer 8.8 aufgeführt benutzen oder verkaufen, ohne dass die Produkte dafür zugelassen sind: (i) erkennt der Kunde an, dass solche Verwendung oder Verkauf auf das alleinige Risiko des Kunden erfolgt, (ii) stimmt der Kunde zu, dass das Unternehmen und der Hersteller der Waren weder ganz noch teilweise für irgendeinen Anspruch oder Schaden, der aus solcher Verwendung herrührt, haftbar sind, und (iii) verpflichtet sich der Kunde, P+C Schwick und den Hersteller sowie Vorlieferanten der Waren von und gegenüber allen Forderungen, Schadenersatzansprüchen, Verlusten, Kosten, Ausgaben und Verpflichtungen, die aufgrund oder in Verbindung mit solcher Verwendung oder Verkauf entstehen, freizuhalten. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Zahlungsbedingungen und Rücktrittsmöglichkeit von P+C Schwick
10.1 Der Kunde stimmt zu, dass er von P+C Schwick die Rechnung per E-Mail erhält. Sofern der Kunde dies wünscht, wird ihm auch eine Rechnung per Post zugesandt. Die Zusendung einer Rechnung per Post kann der Kunde über seinen persönlichen Kundenbetreuer anfordern. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass E-Mails von der ''P+C Schwick.com'' den SPAM-Filter und/oder die Firewall beim Kunden passieren können, um eine ordnungsgemäße Zustellung der E-Mail Rechnungen zu gewährleisten.

10.2 Alle Zahlungen sind auf das in der zugesandten Kostenrechnung benannte Konto innerhalb des genannten Zeitraums gemäß der bei Vertragsannahme kommunizierten Zahlungsbedingungen zu tätigen.

10.3 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab dem 10. Tag nach Lieferung berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.4 Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft. In diesem Fall gilt die Verzugsregelung gemäß Ziffer 10.3 ab dem 10. Tag nach Bekanntgabe der Lieferbereitschaft.

10.5 Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die von P+C Schwick schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.6 P+C Schwick kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, die eine objektive Annahme, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, wahrscheinlich macht. Wenn P+C Schwick vom Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde P+C Schwick für ihre Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10% des Kaufpreises zu zahlen. P+C Schwick bleibt das Recht vorbehalten, einen nachweisbar höheren Schaden zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle von P+C Schwick gelieferten Produkte bleiben ihr Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch künftiger - Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“ genannt). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für P+C Schwick unentgeltlich. Auf jederzeit mögliches Verlangen von P+C Schwick hat der Kunde die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum an der Vorbehaltsware nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich bei der Vorbehaltsware um hochwertige Güter handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

11.3. Solange das Eigentum an der Vorbehaltsware noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde P+C Schwick unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, um P+C Schwick die Durchsetzung ihrer Eigen­tums­rechte an der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, P+C Schwick die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den P+C Schwick entstandenen Ausfall.

11.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von P+C Schwick erfolgt und P+C Schwick unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Waren mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei P+C Schwick eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an P+C Schwick. P+C Schwick nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheit­lichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Haupt­sache anzusehen, so überträgt der Kunde hiermit, soweit die Hauptsache dem Kunden gehört, P+C Schwick anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. P+C Schwick nimmt die Abtretung hiermit an. Die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 11.1.

11.5 Der Kunde ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich der Vorbehaltsware sind unzulässig.

11.6 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits hiermit P+C Schwick abgetreten. P+C Schwick nimmt die Abtretung hiermit an. In Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware dient die abgetretene Forderung zur Sicherung von P+C Schwick. Sollte die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, P+C Schwick nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert werden, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. bei Veräußerung von Waren, an denen P+C Schwick Miteigentum hat, in Höhe des Rechnungswertes des oder der Miteigentumsanteile.

11.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch P+C Schwick einzuziehen. P+C Schwick ist zum Widerruf dieser Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder der Kunde die in diesem Para­graphen geregelten Pflichten verletzt. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung kann P+C Schwick die Abnehmer des Kunden von der Abtretung unterrichten und die Forderung selbst einziehen.

11.8 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder im Falle, dass der Kunde die in diesem Para­graphen geregelten Pflichten verletzt, ist P+C Schwick ferner zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Nach Rücknahme hat P+C Schwick innerhalb angemessener Frist dem Kunden gegen­über zu erklären, ob P+C Schwick vom Vertrag zurücktritt und Schadensersatz verlangt. P+C Schwick ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf ihre Forderungen zu verwerten.


11.9 P+C Schwick verpflichtet sich, die P+C Schwick zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei P+C Schwick.

12. Gerichtsstand/Erfüllungsort
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zu P+C Schwick ist der Sitz von P+C Schwick. Sofern der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, ist P+C Schwick jedoch auch berechtigt, seine Rechte am Gerichtsstand des Kunden zu verfolgen.

12.2 Erfüllungsort für alle Leistungen zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz von P+C Schwick, sofern die Parteien im abgeschlossenen Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen nichts Anderweitiges vereinbart haben.

13. Sonstiges
13.1 Für alle Verträge mit P+C Schwick gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rege­lungen des internationalen Privatrechts. Ausgenommen ist auch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsabkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.2 Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen dieser Schriftformabrede.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Vielmehr soll die un­wirksame Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirt­schaftlichen oder rechtlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt sinngemäß im Falle von Rege­lungslücken.

 

13.5 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle oder Universal­schlichtungs­stelle teilzunehmen.